Der Zweckverband für Abfallwirtschaft in den Gemeinden des Landkreises Starnberg erlässt aufgrund des Art. 44 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit - KommZG - in Verbindung mit Art. 23 und 95 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern - GO - sowie des § 3 der Eigenbetriebsverordnung - EBV - folgende Satzung:
Allgemeine Vorschriften
(1) Der Zweckverband führt den Namen "Zweckverband für Abfallwirtschaft in den Gemeinden des Landkreises Starnberg (AWiV)".
(2) Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) Er hat seinen Sitz in Starnberg.
(1) Mitglieder des Zweckverbandes (Verbandsmitglieder) sind
- der Landkreis Starnberg,
- die Stadt Starnberg,
- die Gemeinden des Landkreises Starnberg.
(2) Weitere Mitglieder können dem Zweckverband nicht beitreten. Die Änderung von Satz 1 bedarf der Zustimmung aller Verbandsräte sowie der Zustimmung aller Verbandsmitglieder.
(3) Jedes Verbandsmitglied kann zum Ende eines Haushaltsjahres aus dem Verband austreten, wenn die Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl zustimmt. Der Austritt muss mindestens ein Jahr vorher schriftlich erklärt werden; er bedarf einer Änderung der Verbandssatzung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Das Recht, aus wichtigem Grunde zu kündigen (Art. 45 Abs. 2 KommZG), bleibt unberührt.
Der räumliche Wirkungskreis des Zweckverbandes umfasst das Gebiet seiner Verbandsmitglieder.
(1) Dem Zweckverband wurden durch Rechtsverordnung vom Landkreis Starnberg folgende Aufgaben übertragen:
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz 1 kann sich der Zweckverband Dritter, insbesondere privater Unternehmer, bedienen.
Dabei sind die Ziele des Bayerischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes (Art. 1 Abs. 1 BayAbfG) sowie das Abfallwirtschaftskonzept des Landkreises Starnberg in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Insbesondere sind die genannten Ziele der Abfallwirtschaft im Bereich der Mitgliedsgemeinden so zu verwirklichen, dass das Wohl der Allgemeinheit (§ 11 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz) nicht beeinträchtigt wird, insbesondere nicht durch eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit und Umwelt.
(3) Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat der Abfallwirtschaftsverband die erforderlichen Einrichtungen zu planen, einzurichten, zu betreiben und zu unterhalten.
(4) Im Bedarfsfall sind die in Absatz 3 genannten verbandseigenen Anlagen zu erweitern und zu verbessern.
(5) Nicht zu den Aufgaben des Zweckverbandes gehören die Behandlung und Verwertung von Restmüll sowie die Planung, Einrichtung, der Betrieb und die Unterhaltung der hierfür erforderlichen Anlagen.
(6) Der Zweckverband kann weitere Aufgaben übernehmen, soweit ihm diese vom Landkreis übertragen werden; der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl in der Verbandsversammlung. Die Änderung der Absätze 3 und 5 bedarf der Zustimmung aller Verbandsmitglieder.
(7) Das Recht und die Pflicht der Verbandsmitglieder, die dem Zweckverband übertragenen Aufgaben zu erfüllen und die dazu notwendigen Befugnisse auszuüben, gehen auf den Zweckverband über. Dazu gehört auch das umfassende, auf die Dauer der abfallwirtschaftlichen Nutzung zeitlich beschränkte Nutzungsrecht des Zweckverbandes an den bereits geschaffenen und zukünftig zu errichtenden abfallwirtschaftlichen Einrichtungen, insbesondere den Wertstoffhöfen und Wertstoffinseln seiner Verbandsmitglieder. Die nähere Ausgestaltung des Nutzugsrechts bleibt einer vertraglichen Regelung zwischen den betroffenen Verbandsmitgliedern und dem Zweckverband für Abfallwirtschaft
in den Gemeinden des Landkreises Starnberg vorbehalten.
(8) Anstelle der Verbandsmitglieder erlässt der Zweckverband Satzungen und Verordnungen für das übertragene Aufgabengebiet.
(1) Der Zweckverband erfüllt seine Aufgaben ohne Gewinnabsicht und verfolgt ausschließlich und unmittelbar nur gemeinnützige Zwecke im Sinne des Steuerrechts.
(2) Mittel des Zweckverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Verbandsmitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Zweckverbandes.
(3) Der Zweckverband darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(4) Bei Auflösung des Zweckverbandes bestimmt die Verbandsversammlung, welche Körperschaft das Vermögen des Zweckverbandes erhält. Die Körperschaft muss das Vermögen des Zweckverbandes zu steuerlich begünstigten Zwecken verwenden. Der Beschluss der Verbandsversammlung darf erst ausgeführt werden, wenn die Bewilligung des Finanzamtes vorliegt. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Verbandssatzung.
Die Organe des Zweckverbandes sind
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus dem Verbandsvorsitzenden und den übrigen Verbandsräten.
(2) Verbandsräte sind die ersten Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden, sechs Kreisräte sowie der Landrat des Landkreises Starnberg. Für die Verbandsmitglieder ergibt sich folgende Stimmenverteilung in der Verbandsversammlung:
1. Gemeinden:
- mit Einwohnerzahl bis zu 5.000 = 1 Stimme
- mit Einwohnerzahl bis zu 10.000 = 2 Stimmen
- mit Einwohnerzahl bis zu 15.000 = 3 Stimmen
- mit Einwohnerzahl bis zu 25.000 = 4 Stimmen
Ergibt:
4 Gemeinden mit Einwohnerzahl bis zu 5.000 Einwohnern = 4 Gesamtstimmen,
6 Gemeinden mit Einwohnerzahl bis zu 10.000 Stimmen = 12 Gesamtstimmen,
1 Gemeinde mit Einwohnerzahl bis zu 15.000 Stimmen = 3 Gesamtstimmen,
3 Gmeinden mit Einwohnerzahl bis zu 25.000 Stimmen = 12 Gesamtstimmen
Gesamtstimmen der Gemeinden = 31.
Für die Zuordnung der Stimmen zur Einwohnerzahl sind die Einwohnerzahlen des Bayerischen Landesamtes für Statistik und Datenverarbeitung zum 31.Dezember des jeweils vorletzten Jahres maßgeblich.
2. Für den Landkreis:
Auf den Landrat und die 6 Kreisräte entfallen jeweils 2 Stimmen.
= Gesamtstimmen des Landkreises 14
(3) Für jeden bestellten Verbandsrat ist ein Stellvertreter für den Fall der Verhinderung zu bestellen. Die Verbandsräte können nicht untereinander die Stellvertretung ausüben. Die Bediensteten des Zweckverbandes können nicht Verbandsräte sein.
(4) Die bestellten Verbandsräte und ihre Stellvertreter sind von den Verbandsmitgliedern dem Verbandsvorsitzenden jeweils unverzüglich schriftlich zu benennen.
(5) Für die Verbandsräte, die kraft ihres Amtes der Verbandsversammlung angehören, endet das Amt als Verbandsrat mit dem Ende ihres kommunalen Wahlamtes; Entsprechendes gilt für ihre Stellvertreter. Die anderen Verbandsräte und ihre Stellvertreter werden durch Beschluss der Vertretungsorgane der Verbandsmitglieder bestellt, und zwar für die Dauer der Wahlzeit der Vertretungsorgane, wenn Mitglieder dieser Organe bestellt werden, andernfalls für sechs Jahre.
Die Bestellung nach Satz 2 kann durch Beschluss der Vertretungsorgane aus wichtigem Grund widerrufen werden; sie ist zu widerrufen, wenn ein Verbandsrat, der dem Vertretungsorgan eines Verbandsmitgliedes angehört, vorzeitig aus dem Wahlamt oder der Vertretungskörperschaft ausscheidet.
(6) Die Verbandsräte üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Verbandsräte weiter aus.
(1) Die Verbandsräte sind ehrenamtlich tätig.
(2) Ehrenamtlich für den AWISTA tätige Bürgerinnen und Bürger erhalten eine angemessene Entschädigung. Das nähere regelt eine eigene Entschädigungssatzung.
(3) ersatzlos gestrichen.
(1) Die Aufgaben des Zweckverbandes werden von der Verbandsversammlung wahrgenommen, soweit nicht der Verbandsvorsitzende oder die Geschäftsleitung zuständig sind.
(2) Die Verbandsversammlung ist ausschließlich zuständig für
(3) Sie ist weiter zuständig für
(1) Die Verbandsversammlung wird durch den Verbandsvorsitzenden schriftlich einberufen. Die Einladung muss Tagungszeit, Tagungsort und die Beratungsgegenstände angeben und den Verbandsräten spätestens eine Woche vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann der Verbandsvorsitzende die Frist bis auf 24 Stunden abkürzen. Über die zu beschließenden Beratungsgegenstände sollen den Verbandsräten ausreichende Unterlagen, in der Regel von der Geschäftsleitung ausgearbeitete Vorlagen, zur Verfügung gestellt werden.
(2) Die Verbandsversammlung ist bei Bedarf, mindestens jedoch jährlich einmal einzuberufen. Sie muss außerdem einberufen werden, wenn es von der Aufsichtsbehörde angeordnet oder von mindestens einem Drittel der satzungsmäßigen Zahl der Verbandsräte schriftlich beantragt wird. In der Anordnung bzw. im Antrag sind die Beratungsgegenstände anzugeben.
(3) Die Aufsichtsbehörde ist von der Sitzung zu unterrichten. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(1) Der Verbandsvorsitzende bereitet die Beratungsgegenstände der Verbandsversammlung vor. Er leitet die Sitzung und handhabt die Ordnung während der Sitzung.
(2) Die Vertreter der Aufsichtsbehörde haben das Recht, an der Verbandsversammlung teilzunehmen; auf Antrag ist ihnen das Wort zu erteilen. Soweit erforderlich, können auf Anordnung des Verbandsvorsitzenden oder auf Beschluss der Verbandsversamm-lung weitere Personen - insbesondere der Geschäftsführer und der Kassenverwalter des Zweckverbandes oder von den Verbandsmitgliedern benannte Fachleute - zugezogen und gutachtlich gehört werden.
(3) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind grundsätzlich öffentlich. Grundstücks-, Vergabe- und Personalangelegenheiten sind in der Regel in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln; Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Verbandsräte ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Verbandsräte anwesend und stimmberechtigt ist. Über andere als in der Einladung angegebene Beratungsgegenstände darf grundsätzlich nur dann Beschluss gefasst werden, wenn alle Verbandsräte erschienen und mit einer Beschlussfassung einverstanden sind; die Verbandsversammlung entscheidet darüber, ob sonstige, erst unmittelbar vor oder während der Sitzung als dringend gestellte Anträge zur Beratung und Abstimmung gebracht oder zurückgestellt werden sollen.
(2) Wird die Verbandsversammlung wegen Beschlussunfähigkeit, die nicht auf der persönlichen Beteiligung der Mehrheit der Verbandsräte beruht, innerhalb von vier Wochen zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig; auf diese Folge ist in der zweiten Ladung ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Soweit das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit oder diese Verbandssatzung nicht etwas anderes vorschreiben, werden die Beschlüsse der Verbandsversammlung mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Es wird offen abgestimmt.
Die Stimmen mehrerer Vertreter eines Verbandsmitgliedes können nur einheitlich abgegeben werden (Art. 31 Abs. 1 Satz 3 KommZG). Sofern dennoch uneinheitlich abgestimmt wird, ist das Abstimmungsverhalten der Mehrheit der Vertreter eines Verbandsmitgliedes maßgebend; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Verbandsrates kraft Amtes oder seines Stellvertreters den Ausschlag. Solange ein Verbandsmitglied keine übrigen Verbandsräte bestellt hat, übt der Verbandsrat kraft Amtes, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, das Stimmrecht aller Verbandsräte des jeweiligen Verbandsmitgliedes aus. Kein Verbandsrat darf sich der Stimme enthalten. Enthält sich ein Verbandsrat trotzdem der Stimme, zählt er nicht zu den Abstimmenden.
(4) Verbandsräte, dürfen an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihnen selbst, ihren Ehegatten, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann, oder wenn sie in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben haben. Das gilt nicht, wenn es sich um Angelegenheiten der Verbandsmitglieder handelt. Verbandsräte, die an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen dürfen, haben für den Fall der nichtöffentlichen Sitzung, während der Beratung und Abstimmung über diesen Gegenstand den Sitzungsraum zu verlassen. Über die Frage, ob ein Ausschlussgrund vorliegt, entscheidet die Verbandsversammlung ohne Mitwirkung des betroffenen Verbandsrates.
(5) Bei Wahlen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Es wird geheim abgestimmt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird die Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los. Haben im ersten Wahlgang drei oder mehrere Bewerber die gleiche Anzahl von Stimmen erhalten, so entscheidet das Los, welche Bewerber in die Stichwahl kommen. Hat ein Bewerber die höchste, zwei oder mehr Bewerber die gleiche nächsthöhere Stimmenzahl erhalten, so entscheidet das Los, wer von diesen in die Stichwahl mit dem Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl kommt.
(6) Die Beschlüsse und Wahlergebnisse sind unter Angabe von Tag und Ort der Sitzung, der Namen der anwesenden Verbandsräte, der behandelten Gegenstände und der Abstimmungsergebnisse (Stimmenverhältnisse) in ein Beschlussbuch einzutragen und von dem Verbandsvorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Als Schriftführer kann eine Dienstkraft des Zweckverbandes oder eines Verbandesmitglieds, soweit dies zustimmt, zugezogen werden. Jedes Mitglied kann verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat.
(7) Abdrucke der Niederschrift über öffentliche Sitzungen der Verbandsversammlung sind den Verbandsmitgliedern, den Verbandsräten und auf Anforderung den in § 11 Abs. 2 genannten Personen und Stellen zu übersenden.
(1) Der Verbandsvorsitzende und seine Stellvertreter
werden von der Verbandsversammlung für sechs Jahre, sind sie als Inhaber eines kommunalen Wahlamtes Mitglieder der Verbandsversammlung, auf die Dauer dieses Amtes gewählt.
(2) Scheiden der Verbandsvorsitzende oder ein Stellvertreter aus dem kommunalen Wahlamt aus, endet auch das Amt im Zweckverband. Sie üben jedoch das Amt bis zum Amtsantritt des Nachfolgers im kommunalen Wahlamt weiter aus.
(1) Der Verbandsvorsitzende vertritt den Zweckverband nach außen.
(2) Der Verbandsvorsitzende vollzieht die Beschlüsse der Verbandsversammlung. Er erledigt in eigener Zuständigkeit alle Angelegenheiten, die nach der Gemeindeordnung kraft Gesetzes dem ersten Bürgermeister zukommen, und erfüllt die im Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit zugewiesenen weiteren Aufgaben, soweit nicht in Angelegenheiten des Eigenbetriebes die Werkleitung zuständig ist. Durch besonderen Beschluss der Verbandsversammlung können dem Verbandsvorsitzenden unbeschadet des Art. 34 Abs. 2 KommZG allgemein oder im Einzelfall Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen werden. Die Übertragung kann mit einfacher Mehrheit jederzeit für die Zukunft widerrufen werden.
(3) Der Verbandsvorsitzende ist ferner befugt, anstelle der Verbandsversammlung dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Er hat hiervon der Verbandsversammlung in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.
(4) Der Verbandsvorsitzende erledigt außerdem in eigener Zuständigkeit die Angelegenheiten der Verteidigung und die im Interesse der Sicherheit der Bundesrepublik und ihrer Länder geheimzuhaltenden Angelegenheiten.
(5) Der Verbandsvorsitzende ist Dienstvorgesetzter der Beamten, führt die Dienstaufsicht über die Bediensteten und entscheidet in Personalangelegenheiten der Beschäftigten bis einschließlich Entgeltgruppe 8.
(6) Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Das gilt nicht bei Geschäften, die für den Zweckverband einmalige Verpflichtungen von nicht mehr als 600,-- € mit sich bringen.
(7) Der Verbandsvorsitzende kann einzelne seiner Befugnisse seinen Stellvertretern und laufende Verwaltungsangelegenheiten Dienstkräften des Zweckverbandes oder mit Zustimmung eines Verbandsmitgliedes dessen Dienstkräften übertragen.
(1) Der Zweckverband kann Beamte und Beschäftigte beschäftigen.
(2) Wird der Zweckverband aufgelöst, ohne dass seine bisherigen Aufgaben auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit übergehen, so haben die Verbandsmitglieder im Verhältnis ihres Stimmrechts in der Verbandsversammlung die Beamten und Versorgungsempfänger zu übernehmen.
Für die Verbandswirtschaft gelten die Vorschriften für Gemeinden entsprechend, soweit sich nicht aus dem Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit etwas anderes ergibt.
(1) Der Entwurf der Haushaltssatzung ist den Verbandsmitgliedern spätestens einen Monat vor der Beschlussfassung in der Verbandsversammlung zu übermitteln.
(2) Die Haushaltssatzung ist spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres zu beschließen und mit ihren Anhängen der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Die Haushaltssatzung wird, wenn rechtsaufsichtliche Genehmigungen erforderlich sind, nach Erteilen der Genehmigungen, sonst vier Wochen nach Vorlage an die Aufsichtsbehörde nach § 25 Abs. 1 bekanntgemacht.
(1) Der Zweckverband erhebt von den Benützern der Abfallentsorgungseinrichtungen Gebühren nach den Vorschriften des Kommunalabgabenrechts.
(2) Der durch Gebühren und sonstige Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf für die Errichtung, die Erweiterung und Erneuerung der Abfallabfuhr- und Abfallentsorgungseinrichtungen wird auf die Verbandsmitglieder umgelegt (Investitionsumlage).
(3) Der durch Gebühren, Beiträge und sonstige Einnahmen nicht gedeckte laufende Finanzbedarf wird auf die Verbandsmitglieder umgelegt (Betriebskostenumlage).
(4) Investitions- und Betriebskostenumlage werden nach dem Verhältnis berechnet, in dem das Gebührenaufkommen im Bereich des Verbandsmitgliedes zum Gesamtgebührenaufkommen des Verbandes steht. Maßgebend ist das Ergebnis des der Festsetzung vorhergegangenen Haushaltsjahres.
(1) Die Investitionsumlage und die Betriebskostenumlage werden in der Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr festgesetzt. Sie können nur während des Haushaltsjahres durch eine Nachtragshaushaltssatzung geändert werden.
(2) Bei der Festsetzung der Investitionsumlage ist anzugeben:
(3) Für die Festsetzung der Betriebskostenumlage gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Die Umlagebeträge sind den einzelnen Verbandsmitgliedern durch schriftlichen Bescheid mitzuteilen (Umlagebescheid).
(5) Die Investitionsumlage und die Betriebskostenumlage werden zum 1. Juli eines jeden Jahres fällig. Werden sie nicht rechtzeitig entrichtet, so können von den säumigen Verbandsmitgliedern Verzugszinsen bis zu 1 v.H. für den Monat gefordert werden.
(6) Ist die Investitionsumlage oder die Betriebskostenumlage bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht festgesetzt, so kann der Zweckverband bis zur Festsetzung vorläufige Beträge in Höhe der Umlage des Vorjahres erheben. Nach Festsetzung der Umlage für das laufende Haushaltsjahr ist über die vorläufigen Zahlungen zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt abzurechnen.
Der Kassenverwalter und ein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung bestellt. Sie dürfen Zahlungen weder selbst anordnen, noch bei ihrer Anordnung mitwirken.
(1) Der Verbandsvorsitzende legt die Jahresrechnung der Verbandsversammlung innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres vor.
(2) Die Jahresrechnung soll von der Verbandsversammlung oder von einem Prüfungsausschuss binnen drei Monaten örtlich geprüft werden. Der Prüfungsausschuss ist aus der Mitte der Verbandsversammlung zu bilden. Er besteht aus drei Verbandsräten.
(3) Nach der örtlichen Prüfung wird die Jahresrechnung von der Verbandsversammlung festgestellt.
(4) Nach der Feststellung der Jahresrechnung veranlasst der Verbandsvorsitzende die überörtliche Rechnungsprüfung. Überörtliches Prüfungsorgan ist der Bayerische Kommunale Prüfungsverband.
(5) Auf Grund des Ergebnisses der überörtlichen Rechnungsprüfung beschließt die Verbandsversammlung endgültig über die Anerkennung der Jahresrechnung.
Soweit nicht das KommZG oder die Verbandssatzung etwas anderes vorschreibt, sind auf den Zweckverband die für Gemeinden geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(1) Die Änderung der Verbandsaufgabe, der Austritt von Verbandsmitgliedern und deren Ausschluss, der nur aus wichtigem Grund zulässig ist, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln, sonstige Änderungen der Verbandssatzung der einfachen Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl in der Verbandsversammlung.
(2) Die Änderung der Verbandsaufgabe, der Ausschluss und die außerordentliche Kündigung von Verbandsmitgliedern bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(3) Sonstige Änderungen der Verbandssatzung sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
(4) Jede Änderung der Verbandssatzung ist im Amtsblatt der Aufsichtsbehörde bekannt zu geben. Sie wird mit dem in der Änderungssatzung bestimmten Zeitpunkt wirksam.
(1) Die Satzungen und Verordnungen des Zweckverbandes werden im Amtsblatt des Landkreises Starnberg bekannt gemacht. Die Verbandsmitglieder weisen in der für die Bekanntmachungen ihrer Satzungen vorgesehenen Form auf diese Bekanntmachung hin. Die Satzungen und Verordnungen können in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes eingesehen werden.
(2) Sonstige öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes sind in ortsüblicher Weise vorzunehmen.
(1) Die Aufsichtsbehörde kann die Verbandsversammlung einberufen, wenn der Vorsitzende und seine Stellvertreter verhindert sind und die Tagung der Verbandsversammlung unaufschiebbar ist.
(2) Bei Streitigkeiten zwischen dem Zweckverband und den Verbandsmitgliedern, wenn sie sich gleichgeordnet gegenüberstehen, und bei Streitigkeiten der Mitglieder des Zweckverbandes untereinander aus dem Verbandsverhältnis ist die Aufsichtsbehörde zur Schlichtung anzurufen.
(1) Die Auflösung des Zweckverbandes bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl in der Verbandsversammlung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Auflösung ist wie diese Verbandssatzung bekanntzumachen.
(2) Findet eine Abwicklung statt, so haben die beteiligten Gemeinden das Recht, die auf ihrem Gebiet gelegenen Gegenstände des Anlagevermögens zum geschätzten Zeitwert zu übernehmen. Im Übrigen ist das Vermögen nach Befriedigung der Gläubiger an die Verbandsmitglieder unter Anrechnung der übernommenen Gegenstände nach dem Verhältnis der von ihnen insgesamt entrichteten Investitionsumlagebeiträge zu verteilen. Soweit das Vermögen die entrichteten Investitionsumlagebeiträge übersteigt, darf es nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.
(3) Scheidet ein Verbandsmitglied aus dem Zweckverband aus, ohne dass dadurch der Zweckverband aufgelöst wird, so wird es mit dem Betrag abgefunden, den es bei der Auflösung erhalten würde, falls der Zweckverband zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aufgelöst werden würde. Es hat das Recht, die auf seinem Gebiet gelegenen Gegenstände des Anlagevermögens unter Anrechnung auf seinen Abfindungsanspruch zum geschätzten Zeitwert zu übernehmen. Der Abfindungsanspruch wird zwei Jahre nach dem Ausscheiden, spätestens im Fall der Auflösung des Zweckverbandes fällig. Die Beteiligten können für die Berechnung und Fälligkeit des Abfindungsanspruchs eine abweichende Regelung vereinbaren.
V. Satzung nach § 3 EBV
Der Betrieb des Zweckverbandes wird nach den für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften geführt.
VI. Betriebssatzung für den Eigenbetrieb
§ 29 Eigenbetrieb, Name, Stammkapital
(1) Der Betrieb des Abfallwirtschaftsverbandes wird als organisatorisch, verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich gesondertes wirtschaftliches Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetrieb) des Abfallwirtschaftsverbandes geführt.
(2) Der Eigenbetrieb führt den Namen (die Firma) Abfallwirtschaftsverband - Betrieb. Der Zweckverband tritt in Angelegenheiten des Eigenbetriebs unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf. Die Firmenkurzbezeichnung lautet AWISTA.
(3) Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 1.200.000 €.
§ 30 Gegenstand des Unternehmens
(1) Aufgabe des Eigenbetriebes ist die Erfüllung der Aufgaben des Zweckverbandes.
(2) Der Betrieb nimmt die in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben auch für andere Gemeinden wahr, wenn der Abfallwirtschaftsverband im Rahmen der Gesetze diese Aufgaben übernommen und dem Betrieb übertragen hat.
(1) Zuständige Organe für die Angelegenheiten des Eigenbetriebes sind:
1. Verbandsversammlung (§ 32)
2. Verbandsvorsitzender (§ 33)
3. Werkleitung (§ 34)
(2) Die Verbandsversammlung nimmt die Aufgaben eines Werkausschusses wahr (Art. 40 Abs. 1 Satz 2 KommZG).
(1) Die Verbandsversammlung entscheidet über alle Werkangelegenheiten, soweit nicht der Verbandsvorsitzende oder die Werkleitung zuständig ist.
(2) Die Verbandsversammlung beschließt insbesondere über:
(3) Die Verbandsversammlung ist weiter zuständig für
den Erlass der Dienstanweisung für die Werkleitung.
die Festsetzung allgemeiner Benutzungsbedingungen sowie allgemeiner Gebühren und Beiträge.
Mehrausgaben für einzelne Vorhaben des Vermögensplanes, die 10 % des Ansatzes, mindestens jedoch den Betrag von 25.600 € übersteigen.
erfolgsgefährdende Mehraufwendungen (§ 14 Abs. 3 Satz 2 EBV).
Aufnahme von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften sowie über den Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte, die einer Aufnahme von Darlehen wirtschaftlich gleichkommen, soweit sie den Betrag von 51.200 € überschreiten.
Erlass von Forderungen und Abschluss von außergerichtlichen Vergleichen, soweit der Gegenstandswert im Einzelfall mehr als 5.200 € beträgt.
die Einleitung eines Rechtsstreits bzw. über die Einlegung eines Rechtsmittels, soweit der Streitwert mehr als 5.200 € im Einzelfall beträgt.
die Gewährung von Gehaltsvorschüssen und Darlehen an die Mitglieder der Werkleitung und deren Stellvertreter.
(1) Der Verbandsvorsitzende ist Dienstvorgesetzter des Werkleiters und führt die Dienstaufsicht über ihn.
(2) Der Verbandsvorsitzende erlässt an Stelle der Verbandsversammlung für den Eigenbetrieb dringliche Anordnungen und besorgt für diesen unaufschiebbare Geschäfte. Er hat der Verbandsversammlung in der nächsten Sitzung hiervon Kenntnis zu geben.
(1) Die Werkleitung besteht aus einem Werkleiter. Der Werkleiter ist der Geschäftsleiter des Abfallwirtschaftsverbandes. Für den Werkleiter wird ein Stellvertreter benannt.
(2) Die Werkleitung führt die laufenden Geschäfte des Betriebes. Laufende Geschäfte sind insbesondere:
(3) Die Werkleitung ist Dienstvorgesetzter der Beamten im Eigenbetrieb und führt die Dienstaufsicht über alle Beschäftigten des Eigenbetriebes.
(4) Die Werkleitung ist ferner zuständig für die Ernennung, Einstellung, Beförderung, Höhergruppierung, Versetzung, Ruhestandsversetzung und Entlassung der Beamten bis Besoldungsgruppe A 7, der Beschäftigten bis Entgeltgruppe 6, soweit die Verbandsversammlung diese Befugnisse mit Zustimmung des Verbandsvorsitzenden auf die Werkleitung übertragen hat.
(5) Die Werkleitung bereitet in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes die Beschlüsse der Verbandsversammlung verwaltungsmäßig vor. Sie hat in der Verbandsversammlung insoweit das Recht zum Vortrag.
(6) Die Werkleitung hat den Verbandsvorsitzenden und die Verbandsversammlung halbjährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich zu unterrichten.
(1) Unbeschadet der Befugnisse des Verbandsvorsitzenden (Art. 36 KommZG) ist die Werkleitung ermächtigt, den Betrieb in allen Werksangelegenheiten zu vertreten.
(2) Die Werkleitung kann ihre Vertretungsbefugnis für bestimmte Angelegenheiten allgemein oder im Einzelfall auf Bedienstete des Betriebes übertragen.
(1) Verpflichtende Erklärungen bedürfen der Schriftform; die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen "AWISTA" durch den Vertretungsberechtigten.
(2) Der Werkleiter unterzeichnet ohne Beifügung eines Vertretungszusatzes, sein Stellvertreter mit dem Zusatz "in Vertretung", andere Vertretungsberechtigte mit dem Zusatz "im Auftrag".
(1) Der Betrieb ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung über Wirtschaftsführung und Rechnungswesen, soweit nicht im Einzelfall davon befreit ist.
(2) Die Werkleitung hat den Jahresabschluss, die Erfolgsübersicht und den Lagebericht bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres aufzustellen, zu unterschreiben und vorzulegen (§ 25 EBV)
§ 38 Wirtschaftsjahr
Das Wirtschaftsjahr des Betriebes ist das Kalenderjahr.
Diese Satzung tritt zum 01.01.2011, zuletzt geändert mit Satzungen vom 27.05.1998 (OBABl Nr. 14 vom 10.07.1998, S. 169), 06.07.2001 (OBABl Nr. 16 vom 27.07.2001, S. 197), 26.06.2002 (OBABl Nr. 16 vom 09.08.2002, S. 121), 28.10.2002 (OBABl Nr. 24 vom 29.11.02, S. 189), 11.12.2002 (OBABl Nr. 1 vom 10.01.2003, S. 3), 05.07.2005 (OBABl Nr. 16 vom 12.08.2005, S. 189/190), 14.12.06 (OBABl Nr. 3 vom 09.02.07, S. 14 und Amtsblatt des Landkreises Starnberg Nr. 4 vom 24.01.07) und 12.09.2007 (OBABl Nr. 21 vom 19.10.2007, S. 169 und Amtsblatt des Landkreises Starnberg Nr. 38 vom 02.10.2007), und 12.02.2009 (OBABl Nr. 6 vom 27.03.09, S. 46 und Amtsblatt des Landkreises Starnberg Nr. 9 vom 04.03.09) und 15.12.2010 (OBABI Nr. 1 vom 14.01.2011, S. 1 und Amtsblatt des Landkreises Starnberg Nr. 45 vom 22.12.2010) in Kraft.
Starnberg, 15.12.2010
Peter Flach
Erster Bürgermeister
Verbandsvorsitzender
wir suchen für unseren Wertstoffhof in Gilching zum 1.3.2012 eine(n) Wertstoffhofleiter(in) für ein ...
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